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© Besim Mazhiqi / Erzbistum Paderborn

Kirchliches Arbeitsrecht

Durch das Grundgesetz gewährt der deutsche Gesetzgeber den Kirchen ein Selbstbestimmungsrecht

Auf dieser verfassungsrechtlichen Basis hat die katholische Kirche ein eigenes Arbeitsrecht entwickelt, das ihrem Selbstverständnis entspricht. Dabei verstehen sich Dienstgebende und Mitarbeitende als Dienstgemeinschaft, die sich durch ein partnerschaftliches, vertrauensvolles und kooperatives Miteinander auszeichnet. Das gilt auch bei der Gestaltung von arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen – diese werden in arbeitsrechtlichen Kommissionen einvernehmlich ausgehandelt. Auftretende Konflikte werden in einer neutralen und für beide Seiten verbindlichen Schlichtung geklärt. So ist sichergestellt, dass die Interessen der Mitarbeitenden gewahrt werden.

Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung

Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) bildet die Grundlage für die Beschäftigung und die Bezahlung der Mitarbeitenden im Erzbistum Paderborn. Die in der KAVO enthaltenen Bestimmungen werden von der Regional-KODA NW formuliert. Diese Kommission besteht zu gleichen Teilen aus Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienstgebenden.


 

Grundordnung des kirchlichen Dienstes

Das Arbeitsrecht der katholischen Kirche basiert auf der Grundordnung des kirchlichen Dienstes. Sie wurde 1993 von der Deutschen Bischofskonferenz beschlossen und zuletzt 2022 überarbeitet und in wesentlichen Punkten liberalisiert. Die geänderte Grundordnung findet seit dem 1. Januar 2023 im Erzbistum Paderborn vorläufig Anwendung, bis der künftige Erzbischof von Paderborn über ihre Umsetzung abschließend entschieden hat.

 

Sie umfasst zehn Artikel und regelt im Wesentlichen

  • Grundlagen des kirchlichen Dienstes (Dienstgemeinschaft/katholische Identität einer Einrichtung)
  • Anforderungen und Erwartungen an den kirchlichen Dienstgeber,
  • berufliche Anforderungen an die Mitarbeitenden,
  • Regelungen zum kollektiven kirchlichen Arbeitsrecht (Mitarbeitervertretungsrecht, Arbeitsrechtsregelungssystem „Dritter Weg“) und
  • Kirchlichen Rechtsschutz.

 

Die Grundordnung sichert unseren Mitarbeitenden unter anderem die Rechte zu

  • sich in paritätisch besetzten Kommissionen an der Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu beteiligen,
  • die Mitarbeitervertretung als Interessenvertretung der Mitarbeitenden in der Einrichtung zu wählen und darin mitzuwirken sowie
  • Fort- und Weiterbildungen in Anspruch zu nehmen.

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